AR GVP 33/2021 Nr. 3821 Rechtsmittelbelehrung; Vertrauensschutz (52 ZPO). Stellt das Gericht den Parteien eine berichtigte Fas- sung des Urteils mit der korrekten Rechtsmittelbelehrung und dem Zusatz "Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der
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AR GVP 33/2021 Nr. 3821
Rechtsmittelbelehrung; Vertrauensschutz (52 ZPO). Stellt das Gericht den Parteien eine berichtigte Fas-
sung des Urteils mit der korrekten Rechtsmittelbelehrung und dem Zusatz "Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der
Eröffnung des vorliegend berichtigten Entscheides zu laufen" zu, so darf der Rechtsvertreter des Berufungsklä-
gers auf diese Anordnung abstellen.
Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 19.11.2021, ERZ 21 32
Aus den Erwägungen:
1.3 Vorsorgliche Massnahmen werden im summarischen Verfahren behandelt (Art. 248 lit. d ZPO). Nach
Art. 314 Abs. 1 ZPO beträgt die Berufungsfrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent-
scheid 10 Tage.
Der Berufungskläger hat die erste Fassung des begründeten Entscheids am 20. August 2021 in Empfang ge-
nommen. Die Frist begann somit am 21. August 2021 zu laufen und endete am 30. August 2021. Mit der erst
am Montag, 6. September 2021 der Post übergebenen Berufung wäre die Berufungsfrist nicht eingehalten wor-
den. Der Berufungskläger macht indessen geltend, die erste Fassung sei mit fehlerhafter Rechtsmittelbeleh-
rung und damit mangelhaft eröffnet worden. Die Berufungsfrist berechne sich erst ab Zustellung des berichtig-
ten Entscheids. Dem hält die Berufungsbeklagte 2 entgegen, es treffe zwar zu, dass im ursprünglichen Urteil
eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten gewesen sei. Dieser Fehler sei für den Rechtsvertreter des Beru-
fungsklägers aber ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Rechtsmittelfrist sei deshalb durch den ursprüngli-
chen Entscheid ausgelöst worden. Damit erweise sich die Berufung als nicht fristgerecht, weshalb darauf nicht
einzutreten sei.
Hinsichtlich des Vertrauensschutzes bei einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung hat sich das Bundesgericht im
Entscheid 5A_72/2021 vom 1. Juli 2021 in Erwägung 3.2 wie folgt geäussert:
"Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (Art. 49 BGG).
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der zitierten Norm ist, dass sich die Prozesspartei nach Treu und Glau-
ben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer hingegen die Fehlerhaftigkeit einer
Rechtsmittelbelehrung erkennt oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, kann sich nicht
auf die darin enthaltenen unzutreffenden Angaben berufen (Urteil 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.3.2 mit
Hinweis, nicht publ. in: BGE 146 III 254). Freilich sind nur grobe Fehler einer Partei geeignet, eine falsche
Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. So geniesst eine Partei keinen Vertrauensschutz, wenn sie oder ihr An-
walt die Mängel der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes allein er-
kennen konnte (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 mit Hinweisen); anderseits wird in diesem Zusammenhang auch
von einem Anwalt nicht verlangt, dass er neben dem Gesetzestext Literatur oder Rechtsprechung nachschlage
(BGE 135 III 489 E. 4.4; 117 Ia 421 E. 2a mit Hinweisen).
Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu
wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechts-
kenntnissen. Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertrete-
nen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige
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Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3821
Erfahrungen. Sodann kann eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben von einer
Prozesspartei nur verlangt werden, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen,
die massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen (BGE 135 III
374 E. 1.2.2.2)."
Vorliegend enthielt die erste Fassung des begründeten Urteils als Rechtsmittelbelehrung den Hinweis darauf,
dass innert 10 Tagen eine Begründung verlangt werden könne. Es war offensichtlich, dass es sich dabei um
die Belehrung aus dem am 7. Juli 2021 unbegründet versandten Entscheid handelte. Diese Belehrung einem
begründeten Entscheid anzufügen, machte keinen Sinn. Die Fehlerhaftigkeit war klar erkennbar. Durch die
Konsultation des Gesetzestextes (Art. 308 Abs. 1 lit. b, Art. 308 Abs. 2, Art. 314 Abs. 1 ZPO) hätte der sehr
erfahrene Rechtsvertreter des Berufungsklägers bei dem von ihm angegebenen Streitwert das zur Verfügung
stehende Rechtsmittel und die Rechtsmittelfrist ohne weiteres erkennen können. Dass das summarische Ver-
fahren zur Anwendung gelangte, hatte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers bereits gegenüber der Vo-
rinstanz ausdrücklich erwähnt.
Noch vor Ablauf der durch die Zustellung der ersten Fassung des begründeten Urteils ausgelösten Rechtsmit-
telfrist stellte die Vorinstanz den Parteien eine berichtigte Fassung zu, in der auf das Rechtsmittel der Berufung
und eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen hingewiesen worden war. Zudem fügte die Vorinstanz folgenden Satz
bei: "Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Eröffnung des vorliegend berichtigten Entscheides zu laufen." Die
von der Berufungsbeklagten 2 geltend gemachte Ungültigkeit dieser Anordnung der Vorinstanz ergibt sich nicht
aus dem Text einer Bestimmung der ZPO. Die Berufungsbeklagte 2 hat denn auch keine Norm angerufen, die
ihren Standpunkt stützen würde. Allenfalls könnte aus einem allgemeinen Grundsatz des Zivilprozessrechts
etwas bezüglich der Gültigkeit abgeleitet werden. Dafür aber müsste die rechtswissenschaftliche Lehre konsul-
tiert werden. Es ist auch denkbar, dass Rechtsprechung zu diesem Thema besteht. Unter dem Aspekt des Ver-
trauensschutzes war der Rechtsvertreter des Berufungsklägers aber nicht gehalten, sich mit Lehre und Recht-
sprechung auseinanderzusetzen. Er durfte deshalb auf die Anordnung der Vorinstanz, wonach die Rechtsmit-
telfrist mit der Eröffnung des berichtigten Entscheides zu laufen beginnt, abstellen.
Der Berufungskläger hat die berichtigte Fassung des begründeten Entscheids am 25. August 2021 in Empfang
genommen. Die Frist begann somit am 26. August 2021 zu laufen und endete – in Beachtung des Fristenlau-
fes an Wochenenden (Art. 142 Abs. 3 ZPO) – am Montag, 6. September 2021. Mit der an diesem Tag der Post
übergebenen Berufung ist die Berufungsfrist eingehalten worden.
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